03. September 2024

Bussen im Ausland: Verkehrsverstösse können weitreichende Folgen haben

Autofahrerinnen und Autofahrer aus der Schweiz müssen Bussen für im Ausland begangene Verkehrsdelikte bezahlen. Wird die Busse nicht bezahlt, kann dies je nach Land noch härtere Strafen für die Betroffenen zur Folge haben. Der TCS gibt Tipps zu den wichtigsten Verkehrsregeln der Nachbarländer und was im Falle eines Verstosses zu tun ist.

Bussen im Ausland: Verkehrsverstösse können weitreichende Folgen haben

Quelle: TCS

Mit dem Ende der Ferien und der Rückkehr in die Heimat bleiben für die meisten Schweizerinnen und Schweizer vor allem die schönen Erinnerungen an die erholsamen Tage im Ausland. Doch in manchen Fällen wartet zu Hause bereits ein Bussgeldbescheid. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer begehen Verkehrsdelikte im Ausland, sei es aus Fahrlässigkeit oder einfach, weil sie die Verkehrsregeln anderer Länder nicht kennen.


Die Verkehrsregeln im Ausland können vom Strassenverkehrsgesetz der Schweiz abweichen. Wer mit dem Auto ins Ausland reist, sollte sich deshalb unbedingt über die Regeln in den Ländern, die man bereist oder durchquert, informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wer nachweislich ein Vergehen gegen die Verkehrsregeln begangen hat und die Busse gerechtfertigt ist, empfiehlt der TCS, sie immer innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. So riskiert man keine hohen Mahngebühren und erhält unter Umständen – je nach Land – bis zu 30 Prozent Nachlass auf den geforderten Betrag. Da ausländische Autofahrerinnen und Autofahrer gemäss dem Schengen-Abkommen sowie weiteren Übereinkommen zwischen der Schweiz und anderen europäischen Ländern über begangene Verkehrswidrigkeiten informiert werden, kann die Unterlassung einer Bussgeldzahlung zu weitaus schwerwiegenderen Sanktionen wie die Stillegung oder Beschlagnahmung des des Fahrzeugs führen.


Gemäss den geltenden Abkommen über die polizeiliche und zollrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und anderen Ländern können die Behörden des Reiselandes bei schwerwiegenden Verstössen den Entzug des Führerausweises veranlassen. Und auf der Grundlage diverser Erlasse über die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und weiteren Ländern können ausländische Behörden Bussgeldbescheide oder Dokumente zu Strafsachen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten direkt per Post in die Schweiz schicken. Wird eine Busse nicht bezahlt, können die ausländischen Behörden von der Schweiz den Einzug der Forderung zuzüglich Bearbeitungs- und Mahngebühren verlangen. Die Eintreibung der Geldbusse durch ein von dem ausländischen Staat beauftragtes Inkassounternehmen ist hingegen nicht zulässig. Dennoch ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob die Busse gerechtfertigt ist und diese (abzüglich Mahn- und Inkassokosten) zu bezahlen, damit man sich bei einer späteren Einreise in das betreffende Land keine Sorgen machen muss. Denn eine nicht bezahlte Busse kann ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Erscheint man in diesem Fall nicht zur Verhandlung, besteht die Gefahr, dass bei einem nächsten Besuch im betreffenden Land ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wird.


Wird im Ausland für ein nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwerwiegend eingestuftes Verkehrsvergehen ein Fahrverbot ausgesprochen, können Schweizer Behörden den Führerausweis entziehen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf einer Autobahn in Italien beispielsweise gilt nach Schweizer Recht als mittelschwerer Verstoss, der allenfalls einen einmonatigen Führerausweisentzug bedeuten kann, sofern im Ausland ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In der Schweiz werden ausgesprochene und rechtskräftige Verwarnungen und Ausweisentzüge im Register der Administrativmassnahmen erfasst. Für eine Person ohne bestehenden Registereintrag darf die Dauer des Führerausweisentzugs in der Schweiz die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots nicht überschreiten. Hingegen kann die Dauer des Entzugs gegenüber dem im Ausland ergangenen Verbot verlängert werden, wenn die Person bereits wegen eines früheren Vergehens im Register eingetragen ist. Die Schweizer Behörden nehmen in diesem Fall eine Einzelfallbeurteilung vor.


Jede Busse ist der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter innerhalb eines Jahres nach dem Verstoss per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich von der Behörde, die die Busse ausstellt, anzuzeigen. Die Frist für die Zahlung der Geldbusse kann in der Regel je nach Land zwischen 5 und 60 Tagen nach Abholung des Einschreibens betragen. Dieselbe Frist gilt auch, wenn das Schreiben nicht abgeholt wird. Gegen eine Sanktion kann innerhalb der im Bussgeldbescheid gesetzten Frist bei den zuständigen Behörden des betreffenden Landes und grundsätzlich in der Landessprache Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss sich auf konkrete Beweise stützen. Wird die Beschwerde abgewiesen, ist es wichtig zu wissen, dass sich der zu zahlende Betrag bis auf das Doppelte des ursprünglichen Betrags erhöhen kann.


Im Falle eines Einspruchs oder Rechtsstreits im Zusammenhang mit einer Geldbusse oder härteren Sanktionen kann sich der Austausch mit den ausländischen Behörden als langwierig und zermürbend erweisen. Der TCS empfiehlt deshalb den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die auch allfällige Schäden im Ausland abdeckt; so kann man sich im Bedarfsfall auf eine kompetente Beratung durch Rechtsexpertinnen- und experten und eine umfassende Absicherung verlassen. (pd/fs)


www.tcs.ch

SUCHEN

PROBEHEFT
BESTELLUNG

Telefon 043 499 18 60
Telefax 043 499 18 61
info@awverlag.ch

Diese Website verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie dem zu. Um mehr über die von uns verwendeten Cookies zu erfahren, können Sie unsere RICHTLINIEN FÜR DATENSCHUTZ UND VERWENDUNG VON COOKIES aufrufen.

OK