22. März 2021

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent. Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 1. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3’000 Franken als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlauben.
 

 

Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
 

 

Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich leichte Mehreinnahmen.
 

 

Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises können die Kantone die Verordnungsänderung bei den kantonalen Steuern übernehmen. Bei Übernahme des Vorschlags durch Kantone mit unbeschränktem Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug von über 3’000 Franken entstünden diesen leichte Mehreinnahmen.
 

 

Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631), die von den Eidgenössischen Räten angenommen worden ist.
 

 

Das EFD hat im Jahr 2019 zu dieser Änderung eine Vernehmlassung durchgeführt. Sechs Kantone, zwei Parteien und 14 Organisationen stimmten dem Vorschlag zu. 20 Kantone, zwei Parteien und acht Organisationen lehnten ihn ab. (rk/pd)

 

www.admin.ch

SUCHEN

PROBEHEFT
BESTELLUNG

Telefon 043 499 18 60
Telefax 043 499 18 61
info@awverlag.ch

Diese Website verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie dem zu. Um mehr über die von uns verwendeten Cookies zu erfahren, können Sie unsere RICHTLINIEN FÜR DATENSCHUTZ UND VERWENDUNG VON COOKIES aufrufen.

OK