Rechtsfrage: Haftung bei übermässiger Abnutzung des Leasingfahrzeugs
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Die Firma X retourniert am Ende der Leasingdauer ihr Flottenfahrzeug. Die Leasinggeberin moniert eine übermässige Abnutzung des Fahrzeugs. Kann die Firma X für die übermässige Abnutzung oder unsachgemässe Nutzung des Leasingfahrzeugs durch ihre Mitarbeitenden haftbar gemacht werden? Welche präventiven Massnahmen können allenfalls ergriffen werden?
Text: Philipp Brunner
1. Vertragliche Regelung der Fahrzeugrückgabe
Im Normalfall ist der Rückgabeprozess des Leasingfahrzeugs im Leasingvertrag detailliert geregelt, unter anderem auch der Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe. Der Leasingnehmer hat sich in diesem Fall vertraglich dazu verpflichtet, das Leasingfahrzeug im vereinbarten Zu-stand an die Leasinggeberin zurückzugeben. Für Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand haftet der Leasingnehmer, namentlich für Beschädigungen oder Unfälle, welche sich wertvermindernd auf das Leasingfahrzeug auswirken. Hierzu wird meist ein schriftliches Protokoll (Zustandsprotokoll) bei Rückgabe aufgenommen, auf dem die Abnutzungen und Beschädigungen aufgenommen werden und mit dem Zustand bei Leasingantritt verglichen werden (analog z. B. einem Mietwagenprotokoll).
Unfallschäden, Parkschäden, Beulen, Dellen, Kratzer, Glasbrüche oder anderweitige grössere Schäden am Fahrzeug liefern oftmals kaum Diskussionsbedarf bezüglich des Zustands des Leasingobjekts. Solche Beschädigungen sind durch die bei Leasingverträgen in der Regel obligatorische Vollkaskoversicherung im Normalfall abgedeckt.
2. Normale oder übermässige Abnutzung?
Oftmals halten Leasingverträge aber auch fest, dass die Leasingnehmerin für alle Gebrauchsspuren haftbar ist, die «nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind». Diese Haftung wird somit dem Leasingnehmer vertraglich überbunden und kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Schaden oder eine Abnutzung nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Hierbei stellt sich die Frage, was noch als «normale» und was als «übermässige» Abnutzung zu qualifizieren ist. Sofern der Leasingvertrag selber keine detaillierten Regelungen enthält, z. B. eine Definition, ab welcher Länge und Tiefe ein Kratzer im Lack oder ab welchem Durchmesser und welcher Tiefe eine Delle in der Türe als übermässig zu qualifizieren ist, bleibt die Frage auslegungsbedürftig.
Im Streitfall müsste ein Gericht diese Frage beurteilen, sofern im Leasingvertag nicht ein anderer Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen ist. So ist z. B. denkbar, dass sich die Vertragsparteien bereits bei Vertragsabschluss auf die Einholung einer Expertise durch einen neutralen Gutachter geeinigt haben. Ein solches Privatgutachten ist jedoch für den Leasingnehmer rechtlich nicht bindend und kann gerichtlich angefochten werden. Ob sich dies in Anbetracht der konkreten Höhe der Haftung lohnt, muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden. Anhaltspunkte für eine Begutachtung oder eine aussergerichtliche Streitbeilegung können überdies die Abnutzungsstandards des Schweizerischen Leasingverbands SLV geben.
Steht fest, dass eine übermässige Abnutzung vorliegt, muss die Firma X den dadurch entstandenen Schaden oder Wertverlust des Leasingfahrzeugs an die Leasinggeberin entschädigen.
3. Abwälzung der Haftung auf Mitarbeitende
Wer innerhalb der Firma X konkret für den Schaden oder für die übermässige Abnutzung verantwortlich ist, spielt für die Haftung gegenüber der Leasinggeberin keine Rolle. Vertraglich haftbar ist in jedem Fall die Firma X als Leasingnehmerin und Vertragspartnerin der Leasinggesellschaft. Wie erwähnt, wird in den meisten Fällen die Vollkaskoversicherung einen Schadenfall decken, sodass lediglich der Selbstbehalt von der Leasingnehmerin übernommen werden muss.
Schäden infolge übermässiger Abnutzungen, die nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind (z. B. übermässiger Verschleiss infolge mangelnden Unterhalts, mutwillige Beschädigungen durch einen Mitarbeiter) können im Prinzip auf den Verursacher abgewälzt werden. Hier stellen sich allerdings beweisrechtliche Probleme für die Firma X.
Wenn das Flottenfahrzeug einem konkreten Mitarbeiter zugeteilt war und ausschliesslich von diesem genutzt wurde, ist es wahrscheinlich, dass diesem Mitarbeitenden ein Verschulden angelastet und der Schaden auf ihn abgewälzt werden kann. Es liegt in diesem Fall ein Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten vor (Art. 321a Abs. 2 und 321e des Schweizerischen Obligationenrechts).
Handelt es sich jedoch um ein Flottenfahrzeug, das regelmässig von verschiedenen Mitarbeitenden genutzt wird, ist ein solcher Verschuldensnachweis erheblich schwieriger zu erbringen. Hierfür müsste die Firma X einerseits ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug führen, in dem die Lenker jeweils eingetragen werden (mit Beginn und Ende der Lenkzeit). Ausserdem müsste der Fahrzeugzustand analog einem Mietwagen vor und nach Fahrtantritt jeweils protokollarisch und allenfalls auch bildtechnisch festgehalten werden. Nur so könnte der Schadenszeitpunkt mit einiger Wahrscheinlichkeit einem konkreten Mitarbeitenden angelastet und belegt werden. Kaum möglich dürfte die Beweisführung hingegen bei übermässiger Abnützung sein. Da sich übermässige Abnutzung über längere Zeit akkumuliert, dürften oft verschiedene Mitarbeitende für die Abnutzung verantwortlich sein, sodass der daraus entstandene Schaden oder die Wertverminderung nicht mit dem Verschulden eines konkreten Mitarbeiters in Zusammenhang gebracht werden kann.
4. Präventive Massnahmen
In präventiver Hinsicht kann die Firma X via Flotten- oder Fahrzeugreglement sowie Instruktion und Kontrolle des Personals vorbeugen.
Im Flotten- oder Fahrzeugreglement sollten konkrete und detaillierte Vorgaben zur Verwendung der Flottenfahrzeuge festgelegt werden. Hierzu gehören Vorgaben, wer überhaupt berechtigt ist, Flottenfahrzeuge zu bewegen (Stufe, Führerscheinkategorie, konkrete Ausbildungsnachweise für Spezialfahrzeuge, interne Freigaben), und in welchem Zustand (maximale Fahrzeiten/Übermüdung, Krankheit/Medikation, Alkohol/Drogen etc.). Weiter sollte der Herausgabe- und Rückgabeprozess geregelt werden, insbesondere bei grösseren Fahrzeugflotten. Sodann gehören Vorgaben zur technischen Wahrung des Betriebszustands der Flotte ins Reglement (Serviceintervalle, Kontrollen vor Fahrtantritt und bei Rückgabe, Schadenmeldungen und Schadenabwicklung, Verantwortlichkeiten hierfür etc.). Sodann sind betriebsintern Prozesse vorzusehen, anhand welchen diese Vorgaben auch tatsächlich kontrolliert, dokumentiert und gemeldet werden.
Je detaillierter die Vorgaben sind und je genauer das Flottenmanagement tatsächlich gehandhabt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Schadenfall oder eine infolge unsachgemässen Gebrauchs übermässige Abnutzung einem konkret verantwortlichen Mitarbeitenden angelastet und die Haftung auf ihn abgewälzt werden kann.
5. Fazit
Für Schäden und übermässige Abnutzung ist die Firma X als Leasingnehmerin gegenüber der Leasinggeberin vertraglich haftbar. Die Firma X kann aber durch klare Vorgaben, strukturierte Prozesse und interne Dokumentation konkrete Schadenfälle oder übermässige Abnutzungen auf einzelne Arbeitnehmende abwälzen, sofern sie herfür belegbare Nachweise hat. Grundlage hierfür ist ein Flotten- oder Fahrzeugreglement, das klare Vorgaben und Verantwortlichkeiten schafft. Die Firma X muss diese Vorgaben aber auch durch interne Prozesse gut dokumentieren und nötigenfalls Verstösse sofort abmahnen.
Die Rubrik Rechtsfragen führt aboutFLEET in Kooperation mit dem Schweizer Mobilitätsverband sffv sowie BÜHLMANN KOENIG & PARTNER, eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mitten in Zürich. Klienten sind vornehmlich Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungs-, Industrie- und Konsumgütersektor. Die Kanzlei ist vorwiegend im Vertrags-, Finanz- und Gesellschaftsrecht tätig und erbringt auch Steuerberatung. BÜHLMANN KOENIG & PARTNER legt grossen Wert auf hochstehende Dienstleistungen zu fairen Preisen. Die Kanzlei ist stark international ausgerichtet und Mitglied von Lexlink, einem internationalen Verbund von kleineren wirtschaftsrechtlich fokussierten Anwaltskanzleien.
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