Corona-Krise: Garagen bleiben offen, Showrooms müssen schliessen
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Seit Montag, den 16. März 2020 um Mitternacht gilt in der Schweiz die «ausserordentliche Lage». Viele Geschäfte müssen bis zum 19. April 2020 dicht machen. Unklar war es bis jetzt, was genau mit Werkstätten und Showrooms passiert. Jetzt klärt der Bund auf!
Bild: Auto-Medienportal.NET
Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, hat der Bund den Notstand erklärt. Zahlreiche Geschäfte, Restaurants, Bars, Museen und Freizeitbetriebe müssen bis zum 19. April 2020 zu machen. In einer ersten Verordnung erklärte der Bund, dass «Werkstätten für Transportmittel» weiterhin geöffnet bleiben, doch was bedeutet das konkret?
Nun schafft der Bund Klarheit, was der Lockdown für das Schweizer Garagengewerbe bedeutet. In der zusätzlichen «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 16. März 2020» stellt das BAG klar, welche öffentlichen Einrichtungen für das Kundinnen und Kunden nicht geschlossen werden: «Darunter fallen unter anderem Velo- und Autowerkstätten.»
In einem weiteren Dokument «FAQ COVID-19 Verordnung 2» schreibt das BAG: «Gewerbebetriebe als solche müssen nicht geschlossen werden, sie können weiterhin ihre Arbeit ausüben. Öffentlich zugängliche Läden solcher Betriebe müssen aber geschlossen werden.» Das heisst: Showrooms müssen ab sofort geschlossen werden. Der Fahrzeughandel und -verkauf ist telefonisch oder online aber weiterhin erlaubt.
Wer sich nicht an die geltenden Verbote hält, wird strafrechtlich verfolgt. So heisst es in dem Schreiben: «Die für Veranstaltungen und Betriebe geltenden Verbote werden strafrechtlich abgesichert: Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich sich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt. Die Strafverfolgung obliegt wie üblich den Kantonen.» (pd/ir)
Die zugehörigen Dokumente des BAG finden Sie hier zum Download:
Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 16. März 2020
FAQ COVID-19 Verordnung 2