30. Oktober 2019

Die Bussgeldfallen im Winter

Es soll ja vorkommen: Die Scheiben sind vereist, man lässt den Motor schon mal warmlaufen, kratzt sich ein kleines Sichtfeld frei und fährt los. Wer im Winter mit dem Auto unterwegs ist, sollte ein paar Vorschriften kennen, um ungestraft davonzukommen. Mit diesen fünf Wintertipps ist man auf der sicheren Seite.

Die Bussgeldfallen im Winter

1. Winterreifen rechtzeitig montieren und Licht an

Wer im Winter mit Sommerreifen in eine Polizeikontrolle gerät, hat zwar keine Busse zu erwarten. Ratsam ist es trotzdem, ab einer Temperatur von sieben Grad und weniger auf Winterpneus zu wechseln. Wer nämlich bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerpneus fährt und in einen Unfall verwickelt ist oder selbst einen solchen verursacht, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistungen rechnen. Der Reifenwechsel spart also Geld. Gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit, wenn es schon früh dunkel wird, sollte man wieder daran denken: Das Fahren mit Licht ist für alle motorisierten Fahrzeuge obligatorisch – auch tagsüber. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Busse von 40 Franken.

 

2. Frontscheibe komplett freikratzen

Es reicht nicht, auf der schneebedeckten Frontscheibe ein Guckloch freizukratzen. Die ganze Frontscheibe muss schnee- und eisfrei sein. Wer nicht mit vollem Durchblick fährt, riskiert eine Busse und obendrein noch einen Führerscheinentzug von mindestens einem Monat. Nicht zu empfehlen ist das Enteisen mit heissem Wasser: Dabei kann die Frontscheibe zerspringen.

 

3. Schneedecke entfernen

Das Autodach, die Motorhaube und die Heck- und Kofferraumklappe müssen vor der Fahrt vom Schnee befreit werden. Denn herunterfallender Schnee kann nachfolgende Autofahrer behindern, wenn nicht gar gefährden. Und Achtung: Es ist verboten, während des Scheibenkratzens und Schneeentfernens den Motor laufen zu lassen.

 

4. Ski und Snowboard gut gesichert transportieren

Ski und Snowboard werden auf dem Dach mit einer speziellen Halterung transportiert – und nicht auf dem Beifahrer- oder Rücksitz. Das hat seinen Grund, denn Sportgeräte können die Insassen bei einer Vollbremsung mit grosser Wucht treffen und schwer verletzen. Erlaubt ist es, die Sportgeräte in der dafür vorgesehenen Öffnung in der Lehne des Rücksitzes zu transportieren. Vorsicht beim Transport von Sportmaterial in Dachboxen: Die Maximallast gemäss Fahrzeugausweis darf nicht überschritten werden.

 

5. Parkfeld ist zugeschneit – muss ich die Gebühr zahlen?

Jein – wenn das Parkfeld mit Schnee bedeckt und die Parkfeldnummer nicht zu erkennen ist, ist man auf das Entgegenkommen der Polizei angewiesen. In Kantonen, wo es selten vorkommt, dass vor lauter Schnee die Parkfeldnummer nicht zu sehen ist, darf man zwar darauf hoffen, dass ein Auge zugedrückt wird. In schneereichen Kantonen wie etwa in Graubünden oder im Wallis macht es aber keinen Unterschied, ob das Parkfeld zugeschneit ist oder nicht – die Parkfeldnummer muss im Zweifelsfall eben freigeschaufelt werden. Und übrigens: Die zulässige Parkzeit sollte man auch in der Adventszeit nicht überschreiten – denn auch, wenn die lange Schlange an der Kasse an allem schuld ist: Von einer Parksünder-Weihnachtsamnestie haben wir bisher nichts gehört. (pd/ir)

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