23. September 2022

Rechtsfrage: Poolfahrzeug geblitzt, doch keiner wills gewesen sein

Ein Poolfahrzeug der Firma XY wurde während einer Dienstfahrt aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im Ordnungsbussenbereich geblitzt. Die Schlüsselübergabe erfolgte an Herrn A (er war für die Reise als Fahrer im Fahrtenbuch eingetragen), der zusammen mit der Mitarbeiterin Frau B die Dienstreise antrat. Da während der mehrstündigen Fahrt ein Lenkerwechsel stattfand und die Geschwindigkeitsübertretung wohl kurz davor oder danach begangen wurde, weisen nun beide Parteien die Schuld von sich. Erschwerend kommt hinzu, dass A und B angeben, keinen Blitzvorgang wahrgenommen zu haben. Haften in einem solchen Fall beide oder bleibt die Busse am Ende an der Firma XY hängen?

Rechtsfrage: Poolfahrzeug geblitzt, doch keiner wills gewesen sein
Rechtsfrage: Poolfahrzeug geblitzt, doch keiner wills gewesen sein

Text: Philipp Brunner

Ein Grundprinzip des Strafrechts besagt, dass bei einer strafrechtlichen Handlung ausschliesslich die schuldhaft handelnde Person bestraft werden darf, somit entweder Herr A oder Frau B. Von diesem Grundprinzip gibt es jedoch Ausnahmen, wie im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der Fahrzeughalterin.

 

Halterhaftung nach Ordnungsbussengesetz

Falls der Fahrzeuglenker anlässlich der fehlbaren Handlung nicht angetroffen oder angehalten und direkt gebüsst werden kann, was bei einem stationären oder semi-stationären Blitzer regelmässig der Fall ist, wird die Bussenverfügung der Fahrzeughalterin auferlegt, zahlbar innert 30 Tagen. Bei nicht fristgemässer Bezahlung wird ein ordentliches Strafverfahren gegen die Fahrzeughalterin eröffnet (Art. 7 Abs. 1 – 3 Ordnungsbussengesetz (OBG)).

 

Die Fahrzeughalterin kann die Zahlung der Busse abwenden, indem sie den fehlbaren Lenker gegenüber der Behörde bezeichnet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Tut sie dies innert Frist von 30 Tagen, wird die Busse an den fehlbaren Lenker eröffnet, welcher entweder die Busse begleichen oder ein Rechtsmittel gegen die Bussenverfügung einlegen kann. Kann oder will die Fahrzeughalterin den fehlbaren Lenker jedoch nicht bezeichnen, haftet sie ersatzweise für deren Bezahlung (Art. 7 Abs. 1 OBG).

 

Sind die Strafverfolgungsbehörden in der Folge nicht in der Lage, mit verhältnismässigem Aufwand festzustellen, welcher Lenker die Widerhandlung begangen hat, muss am Ende dennoch die Fahrzeughalterin die Busse begleichen (Art. 7 Abs. 5 OBG). Sie kann die Bezahlung der Busse nur dann abwenden, wenn sie nach erfolgter Einsprache gegen die Bussenverfügung im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug gegen ihren Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Dies würde im vorliegenden Fall jedoch scheitern, da das Fahrzeug mit Zustimmung der Halterin dienstlich verwendet wurde.

 

Der Firma XY als Fahrzeughalterin ist damit zu empfehlen, Herrn A als gemäss Fahrtenbuch ausgewiesenen Fahrzeuglenker gegenüber der die Bussenverfügung erlassenden Behörde zu bezeichnen. Herr A hat anschliessend die Möglichkeit, entweder die Busse zu bezahlen oder sich im ordentlichen Strafverfahren dagegen zur Wehr zu setzen.

 

Bei Übertretungen, welche den Rahmen des Ordnungsbussenkatalogs verlassen, gilt die Halterhaftung nicht. In diesen Fällen wird stets ein ordentliches Strafverfahren gegen den fehlbaren Fahrzeuglenker eröffnet, wobei die Fahrzeughalterin in diesem Verfahren allenfalls zur Mitwirkung verpflichtet ist.

 

Gesetzeslücke

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung nach Art. 7 OBG im Zuge der Umsetzung der Via Sicura eine Gesetzeslücke schliessen, indem ausnahmsweise und in Abkehr vom eingangs erwähnten Grundprinzips die Fahrzeughalterin für die Bezahlung der Ordnungsbusse haftet, obwohl sie die Übertretung selber nicht verschuldet hat. Damit sollten Konstellationen vermieden werden, in welchen die Fahrzeughalterin unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht ihre Mitwirkung im Strafverfahren verweigerte, der fehlbare Lenker nicht ermittelt und damit keiner Strafe zugeführt werden konnte. Dieses Vorhaben ist dem Gesetzgeber aber nicht gänzlich gelungen.

 

Falls die Fahrzeughalterin ein Unternehmen im Sinne von Art. 102 Abs. 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist (d.h. eine juristische Person), Gesellschaft oder Einzelfirma), ist Art. 7 OBG nämlich nicht anwendbar. Das schweizerische Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 OBG in Bezug auf Unternehmen das Legalitätsprinzip (Keine Strafe ohne Gesetz) verletzt. Auch im Ordnungsbussenbereich sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, in Bezug auf Unternehmen insbesondere die Art. 102 und 105 StGB. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB kommen die Bestimmungen zur Strafbarkeit von Unternehmen (Art. 102 StGB) bei Übertretungsstrafen wie den vorliegenden OBG-Bussen jedoch nicht zur Anwendung. Mangels einer ausdrücklichen, davon abweichenden gesetzlichen Regelung im OBG kommt eine Verurteilung von Unternehmen für Übertretungen im Bereich des OBG deshalb nicht in Frage (BGer 6B_252/2017 vom 20.06.2018, Erw. 3.2). Art. 7 OBG stellt mit anderen Worten keine genügende gesetzliche Grundlage zur Bestrafung eines Unternehmens als Fahrzeughalterin dar, da dessen Wortlaut eine Verantwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht ausdrücklich vorsieht. Dies befreit einen nicht unerheblichen Teil der Schweizer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Pflicht zur Bezahlung von Ordnungsbussen als Fahrzeughalterin für Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden.

 

Es ist offen, ob der Gesetzgeber in Zukunft eine genügende gesetzliche Grundlage schaffen und damit diese gesetzliche Lücke schliessen wird.

 

Haftung des Arbeitnehmenden?

Sollte am Ende dennoch die Fahrzeughalterin die Busse bezahlen müssen (oder diese freiwillig bezahlen), stellt sich die Frage, ob sie den Bussenbetrag auf Herrn A oder Frau B abwälzen kann, z.B. in Form eines Lohnabzugs.

 

Dies dürfte kaum möglich sein. Eine Haftung des Arbeitnehmenden gemäss Art. 321e schweizerisches Obligationenrecht (OR) setzt voraus, dass ihm ein absichtliches oder fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Ein Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin erfordert damit den zweifelsfreien Nachweis eines schuldhaften, widerrechtlichen Verhaltens des Arbeitnehmenden. Gerade dies ist vorliegend nicht möglich, da unklar ist, ob im Tatzeitpunkt Herr A oder Frau B das Fahrzeug lenkte. Wenn es schon dem polizeilichen (und allenfalls staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungsapparat nicht möglich war, dem Lenker ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, ist kaum ersichtlich, wie dies der Fahrzeughalterin rechtsgenüglich gelingen sollte.

 

Falls die Fahrzeughalterin und Arbeitgeberin die Busse mit dem Lohn des Arbeitnehmenden verrechnet, ohne dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 321e OR gegeben sind, riskiert sie ein arbeitsrechtliches Verfahren und möglicherweise selber eine Haftung. Dieses Risiko und die damit verbundenen Kosten dürften sich in Anbetracht der maximalen Ordnungsbussenhöhe von CHF 300 kaum lohnen.

 

Fazit

Um die ersatzweise Zahlung einer Busse nach Art. 7 OBG möglichst zu vermeiden, sollte die Fahrzeughalterin ein Fahrtenbuch für ihre Firmenfahrzeuge führen. Nach Eingang der Bussenverfügung sollte der erlassenden Behörde der fehlbare Lenker angezeigt werden (Name und Adresse). In der wohl überwiegenden Anzahl der Fälle wird der Lenker die Busse begleichen und schon aus Kostengründen kein Rechtsmittel einreichen.

 

Ist dies nicht der Fall, und wird ein Unternehmen gestützt auf Art. 7 OBG als Fahrzeughalterin zur ersatzweisen Zahlung der Ordnungsbusse angehalten, kann sich das Unternehmen gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Zahlungspflicht befreien. Das Unternehmen muss hierzu jedoch fristgerecht Einsprache gegen die Bussenverfügung erheben und damit ein ordentliches Strafverfahren einleiten. Ob sich dieser Aufwand für das Unternehmen lohnt, sei dahingestellt.

 

Ausserdem sollten die Arbeitnehmenden schriftlich (im Arbeitsvertrag oder im Fahrzeugreglement) angewiesen werden, dass ausschliesslich der im Fahrtenbuch eingetragene Arbeitnehmende das Fahrzeug lenken darf. Eine Übergabe des Fahrzeugs an andere Arbeitnehmende oder an Dritte sollte strikte verboten werden. Mit dieser klaren Weisung kann die Arbeitgeberin unter Umständen eine Haftung des fehlbaren Arbeitnehmenden nach Art. 321e OR begründen. Haftungsgrundlage ist dann aber nicht die Geschwindigkeitsübertretung an sich, sondern die absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflicht zum Umgang mit dem Firmenfahrzeug.

 

 

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