Vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
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Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll gemäss Beschluss der Eidgenössischen Räte mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat hierzu am 28. Juni 2019 eine Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schlägt in der Änderung der Berufskostenverordnung vor, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs neu pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises besteuert werden soll statt mit 0,8 Prozent wie bisher. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Die Vorlage regelt das Vorgehen bei der direkten Bundessteuer und ist so ausgestaltet, dass sie für einen Geschäftsfahrzeuginhaber bei einem Fahrzeugkaufpreis von 50'000 Franken, 30 Kilometer täglichem Arbeitsweg und rund 50 Prozent Aussendienstanteil aufkommensneutral ausfällt.
In Kantonen, die den Fahrkostenabzug nicht begrenzen oder einen Fahrkostenabzug zulassen, der über 3000 Franken liegt, entstünden bei Übernahme des Vorschlages und unter den gleichen Annahmen zu den Geschäftsfahrzeuginhabern leichte Mehreinnahmen. Leichte Mehreinnahmen ergeben sich auch bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen. Die Mehreinnahmen können aufgrund fehlender Daten zur Anzahl Geschäftsfahrzeuginhaber jedoch nicht beziffert werden.
Die Kantone entscheiden autonom, wie sie die leicht erhöhte Pauschale bei den kantonalen Steuern umsetzen. Aufgrund des einheitlichen Lohnausweises kann davon ausgegangen werden, dass die 0,9 Prozent auch von den Kantonen übernommen werden.
Die administrative Vereinfachung forderte eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631), die von den Räten angenommen worden ist. Trotz der Änderung bleibt es weiterhin möglich, effektiv abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
Seit dem 1. Januar 2016 mussten die Arbeitnehmer, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, den Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer in der Steuererklärung deklarieren. Gleichzeitig wurde der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken begrenzt. Die Kantone führten unterschiedliche Fahrkostenabzüge ein oder verzichteten auf eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. Die Änderungen erfolgten aufgrund der Annahme der Vorlage zur Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI). (adm/eka)