17. April 2020

Erste Lockerungen: Unbediente Waschanlagen öffnen Ende April, Showrooms voraussichtlich im Mai

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 die ersten Massnahmen zur Lockerung des Lockdowns bekannt gegeben. Ab dem 27. April dürfen Selbstbedienungswaschanlagen wieder öffnen. Ab dem 11. Mai sollten dann auch die Showrooms ihre Tore wieder öffnen dürfen, sofern die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle ist.

Erste Lockerungen: Unbediente Waschanlagen öffnen Ende April, Showrooms voraussichtlich im Mai

Der Bundesrat hat entschieden, dass der Lockdown zur Eindämmung des Coronavirus gelockert werden kann. Die Freude der Schweizer Automobilbranche dürfte ob, der ersten zaghaften Schritte aber nicht sehr gross sein. Denn vorerst bleiben Schauräume geschlossen. Zwar hat sich der Schweizerischen Gewerbeverband (sgv) mit viel Engagement dafür eingesetzt, dem Bundesrat mit einem Dokument, dass klar aufzeigt, wie man in Showrooms den Betrieb wieder aufnehmen kann unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandvorschriften des BAG. Noch müssen sich Händler und Garagisten aber gedulden. Der Bundesrat will erst abwarten und zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, wann und wie Showrooms wieder öffnen dürfen. Je nach Verlauf der Corona-Pandemie in der Schweiz könnten Showrooms ab dem 11. Mai 2020 wieder geöffnet werden.

 

Immerhin dürfen ab dem 27. April unbediente Autowaschanlagen wieder geöffnet werden. In der «Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus» erklärt der Bundesrat, dass «Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder» am 27. April wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Unklar ist, wie es mit bedienten Waschanlagen aussieht. Ein Entscheid diesbezüglich steht noch aus.

 

Zusätzlich hat der Bundesrat beschlossen, den Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz auch für Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, auszuweiten. Dazu gehören auch Taxifahrer. Die Voraussetzung für den Corona-Erwerbsersatz ist, dass der Selbständigerwerbende ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen hat, dass höher ist als 10‘000 Franken, aber nicht mehr als 90‘000 Franken. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 Diese Selbstständigerwerbenden können die finanzielle Unterstützung rückwirkend beantragen. (pd/ir)

 

Die «Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus» vom 16. April 2020 finden Sie hier zum Download.

 

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