27. Oktober 2020

sffv Modulreihe «Vertragsrecht»: Die wichtigsten Vertragstypen für Flotten- und Mobilitätsmanager

Am Donnerstag, 21.Oktober, ging der zweite Teil der sffv Modulreihe «Vertragsrecht für Flotten- und Mobilitätsmanager» im Belhotel du Parc in Baden (AG) erfolgreich über die Bühne. Jürg Bühlmann, Rechtsanwalt, lic. iur., LL.M. erörterte dabei während eines intensiven Nachmittages die relevantesten Vertragstypen.

sffv Modulreihe «Vertragsrecht»: Die wichtigsten Vertragstypen für Flotten- und Mobilitätsmanager
sffv Modulreihe «Vertragsrecht»: Die wichtigsten Vertragstypen für Flotten- und Mobilitätsmanagersffv Modulreihe «Vertragsrecht»: Die wichtigsten Vertragstypen für Flotten- und Mobilitätsmanager

Text / Bilder: Rafael Künzle
 

 

Nach dem erfolgreichen Auftakt der Modulreihe «Vertragsrecht für Flotten- und Mobilitätätsmanager», welche vom Schweizer Mobilitätsverband Ende September lanciert wurde, trafen sich am vergangenen Donnerstag abermals über ein Dutzend Teilnehmende aus der Flotten- und Mobilitätsbranche zum zweiten Teil.
 

 

Unter Einhaltung verschärfter Sicherheitsmassnahmen konnte der Event wiederum in den Kongressräumen des Belhotel du Parc in Baden (AG) planmässig stattfinden. Eine Onlineveranstaltung sei zwar zur Debatte gestanden, diese hätte jedoch keine gleichwertige Alternative geboten, erläuterte Ralf Käser, Vorstand Schweizer Mobilitätsverband sffv, zu Beginn. Zu Recht, denn nach der Grundlagenvermittlung im ersten Seminar sorgten auch die unterschiedlichen Vertragstypen, welche im zweiten Modul auf der Traktandenliste standen, für reichlich Gesprächsstoff.
 

 

Durch den intensiven Nachmittag führte, wie schon beim Auftakt, Rechtsanwalt Jürg Bühlmann. Neben einer Übersicht der für Flotten- und Mobilitätsmanager in der Praxis relevanten Vertragstypen ging Bühlmann auch auf deren wichtigste Inhalte, Gewährleistungen und Besonderheiten ein.
 

 

Obwohl während wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Kauf von Fahrzeugen prinzipiell abnimmt, stellt der Kaufvertrag nach wie vor einer der wichtigsten Vertragstypen dar. So kommt bei einer Fahrzeugübernahme nach Leasingende oder bei Verbrauchsmaterialbedarf nach wie vor der Kaufvertrag zur Anwendung, dessen Zweck stets die Übertragung der endgültigen Verfügungsmacht, sprich des Eigentums, ist. Bühlmann machte unter anderem auf allfällige Risiken bei einer Vorauszahlung sowie nachträglichen Zahlung aufmerksam, sollte der Verkäufer oder Käufer zwischenzeitlich Konkurs gehen - und lieferte umgehend mögliche Lösungsvorschläge. Als Präventivmassnahme riet der Spezialist in Vertragsrecht beispielsweise zur klaren vertraglichen Regelung der Gefahrtragung und der Zahlungsmodalitäten. Er wies zudem darauf hin, dass eine Garantie, anders als die Gewährleistung, nicht gesetzlich geregelt ist und auf einer zugesicherten Leistung der Hersteller / Importeure basiert.
 

 

Zu reden gab auch der Leasingvertrag, dessen Charakteristik die Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Dauer gegen ein Entgelt auszeichnet. In den Fokus rückt dieser Vertragstyp meist erst bei der Fahrzeugrückgabe. So sorgen beanstandete Mängel regelmässig für Uneinigkeiten zwischen Leasingprovider und Mobilitätsmanager. Bühlmann mahnte diesbezüglich zur peniblen Lektüre sämtlicher Vertragsdetails und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Denn prinzipiell trägt der Käufer die Beweislast dafür, wenn Mängel seiner Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bestanden. Gut zu wissen: Abnutzungen an Leasingfahrzeugen gelten nur als Mangel, wenn ihr Umfang abnormal ist.
 

 

Beim Mietvertrag sorgt insbesondere die Frage der Haftung im Schadensfall für Zwist. So hält Art 58 SVG fest: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter. In der Praxis wird die Haftungsfrage nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Somit bleibt die Haltereigenschaft bei der Miete von Fahrzeugen, insbesondere während eines kurzen Zeitraums, beim Vermieter. Nichtsdestotrotz könnte der Abschluss einer Fremdlenkerversicherung empfehlenswert sein. Auch auf die Besonderheiten des Autoabonnements ging der Rechtsanwalt ein, da dieses eine Mischform von Miet- und Kaufvertrag beinhaltet.
 

 

Nach Werks- und Arbeitsvertag unternahm Bühlmann zum Abschluss einen Exkurs ins Versicherungsrecht. Ein Thema, dessen Aspekte im Alleingang einen Nachmittag füllen könnten. Entsprechend endete die erste Seminarreihe des Schweizer Mobilitätsverbands sffv etwas später als geplant. Es dürfte nicht die letzte gewesen sein, wie Ralf Käser am Ende durchblicken liess.

 

www.sffv.ch

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